Verkündigung der Änderung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) am 24.10.2013 im Bundesgesetzblatt (BGBI)
Als Konsequenz des unteilbaren Gesundheitsbegriffes wird in § 5 “Beurteilung der Arbeitsbedingungen” die Aufzählung der Gefährdungsfaktoren in Absatz 3 ergänzt: Als Nummer 6 wird angefügt: “Psychische Belastungen bei der Arbeit”.
Die Anpassung zielt darauf ab, das Bewusstsein der Arbeitgeber für psychische Belastungen bei der Arbeit zu schärfen, die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in der Praxis zu steigern und dabei das Augenmerk vor allem auf die Berücksichtigung von psychischen Belastungen zu richten. Durch die Formulierung “bei der Arbeit” wird deutlich gemacht, dass die Klarstellung nicht bezweckt, den Gesundheitszustand der Beschäftigten generell im Hinblick auf alle Lebensumstände zu verbessern.
Schutzmaßnahmen werden dem Arbeitgeber nur insoweit abverlangt, als Gefährdungen für die physische und psychische Gesundheit der Beschäftigten durch die Arbeit auftreten.